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Aktuelle Seite: Verein Satzung

Satzung

 

 

§ 1  Name - Sitz des Vereins.
Der Name des Vereins ist Turn - und Sportverein Weitingen 1912 e.V.

Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Horb eingetragen und hat seinen Sitz in 72184 Eutingen im Gäu - Teilort Weitingen.

Die Vereinsfarben sind  grün / weiß.

Der Verein ist Mitglied im Württembergischen Landessportbund (WLSB).

 

§ 2  Geschäftsjahr.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 3  Zweck.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Seine Tätigkeit ist darauf gerichtet, die Allgemeinheit selbstlos zu fördern durch die Pflege des Sports und der freien Jugendhilfe.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins weder eingezahlte Beiträge zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bestrebungen parteipolitischer, konfessioneller und rassistischer Art sind im Verein ausgeschlossen.

 

§ 4  Mitgliedschaft.

1.) Erwerb der Mitgliedschaft:

 

a.) Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede männliche oder weibliche Person werden. Aktives und passives Wahlrecht erlangen die Mitglieder mit Erreichung des 18. Lebensjahres. Mitglieder unter 19 Jahren werden in Jugendabteilungen erfasst und als Jugendliche geführt.

 

b.) Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch Beschluss des Vereinsausschuss. Voraussetzung ist ein schriftlicher Antrag. Die Ablehnung eines Aufnahmegesuchs ist schriftlich mitzuteilen und muss begründet werden.

 

c.) Mit der Aufnahme verpflichtet sich das Mitglied zur Förderung des Vereinszwecks, es unterwirft sich den Satzungen und Ordnungen des Vereins.

 

2.) Verlust der Mitgliedschaft:

 

a.) Durch Tod.

b.) Durch freiwilligen Austritt zum Ende des Geschäftsjahres, der einer schriftlichen Erklärung bedarf.

c.) Durch Ausschluss aus dem Verein, wegen grober Verstöße gegen die Zwecke, wegen schwerer Schädigung des Ansehens oder der Belange des Vereins.

d.) Durch Beitragsrückstände.

 

§ 5  Beiträge.

Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich zu Beginn des Geschäftsjahres an den Verein zu bezahlen.

Die Höhe des Vereinsbeitrages und die Klassifizierung der Mitglieder in Beitragsgruppen wird durch die anwesenden Mitglieder in der Hauptversammlung festgelegt. Zusätzlich zum Vereinsbeitrag sind von den aktiven Mitgliedern Arbeitsstunden als Pflichtstunden zu leisten. Die Anzahl der zu leistenden Arbeitsstunden sowie deren finanzielle Wertstellung werden auf Vorschlag vom Ausschuss von der Hauptversammlung festgelegt.

Ehrenmitglieder sind von der Bezahlung des Mitgliedsbeitrags befreit.

Säumige Beitragszahler können vom Vereinsausschuss aus dem Verein ausgeschlossen werden.

 

§ 6  Organe.

Die Organe des Vereins sind:

 

a.) Die Hauptversammlung.

b.) Der Vorstand.

c.) Der Vereinsausschuss.

 

§ 7  Die Hauptversammlung.

 

Die ordentliche Hauptversammlung

 

1.) Spätestens im 2. Quartal des neuen Geschäftsjahres findet eine ordentliche Hauptversammlung statt. Sie ist vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dessen Stellvertreter einzuberufen. Die Einberufung erfolgt mindestens 3 Wochen vor dem vorgesehenen Termin durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Gemeinde Eutingen i. Gäu. Die Tagesordnung ist in der Einberufung bekannt zugeben.

 

2.) Tagesordnung:

 

a.) Erstattung des Geschäftsberichtes durch den 1. Vorsitzenden

b.) Bericht des Schriftführers

c.) Bericht des Kassierers

d.) Bericht der Kassenprüfer

e.) Bericht durch andere Funktionäre des Vereins

f.) Entlastung der Vorstandschaft und der Kassenprüfer

g.) Wahlen des Vorstandes, des Vereinsausschuss, der Kassenprüfer, anderer Funktionäre

 

3.) Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Mehrheit der erschienen ordentlichen Mitgliedern gefasst.

 

4.) Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Vereinsmitglieder erforderlich. Außerdem ist eine Satzungsänderung unbedingt in der Tagesordnung anzukündigen.

 

5.) Nichtentlastung der Vorstandschaft. Bei Nichtentlastung der Vorstandschart wählen die versammelten Mitglieder eine Kommission welche bis zum Termin der außerordentlichen Hauptversammlung die Geschäftsvorgänge des Vereins weiterführt, bzw.  Geschäftsvorgänge des vergangenen Geschäftsjahres überprüft.

 

Die außerordentliche Hauptversammlung

 

Sie findet statt:

 

1.) Wenn sie der Vorstand / Vereinsausschuss mit Rücksicht auf die Lage des Vereins oder mit Rücksicht auf außergewöhnliche Ereignisse für erforderlich hält (z.B.: Nichtbesetzung von wichtigen Funktionärsposten).

 

2.) Wenn die Einberufung von mindestens ¼ der ordentlichen  Mitglieder schriftlich gefordert wird.

 

3.) Die außerordentliche Hauptversammlung findet spätestens im darauffolgenden Quartal statt in welchem die ordentliche Hauptversammlung stattgefunden hat.

 

§ 8  Der Vorstand.

1.) Der Vorstand besteht aus:

 

a.) Dem Vorstandsvorsitzenden

b.) 1-2 Stellvertreter(n)

c.) Dem Schriftführer

d.) Dem Kassierer

 

2.) Der Vorstand erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten und verwaltet das Vereinsvermögen. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

 

3.) Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie haben Gesamtvertretungsvollmacht.

 

4.) Die Vorstandsmitglieder werden für zwei Jahre gewählt. Die Wahl erfolgt nach geraden oder ungeraden Zahlen, beginnend mit den geraden Zahlen am 6. Januar 1987.

 

5.) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds werden diese Aufgaben vom Vereinsausschuss wahrgenommen oder aufgrund § 7 2.a) eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen.

 

6.) Das Amt des Vorstandes endet mit dem Ablauf der Hauptversammlung, welche die Neuwahlen durchführt.

 

§ 9  Der Vereinsausschuss.

1.) Der Vereinsausschuss besteht aus:

 

a.) Dem Vorstand

b.) Den Jugendleitern

c.) Den Abteilungsleitern

d.) Funktionären mit Sonderfunktionen (z. B.: Veranstaltungsleiter(n), Vorsitzender Jugendausschuss)

e.) Den Beisitzern

 

2.) Sitzungen des Vereinsausschusses werden vom Vorstandsvorsitzenden oder dessen Stellvertreter einberufen, so oft die Geschäftsführung es erfordert.

 

3.) Der Ausschuss ist beschlussfähig wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

 

4.) Die Mitglieder des Ausschusses werden alle zwei Jahre von der Hauptversammlung gewählt. Wählbar ist jedes ordentliche Vereinsmitglied. Gewählt ist der Kandidat, der die höchste Stimmenzahl auf sich vereinigt. Die Wahl erfolgt nach der anschließenden nominellen Festlegung:

 

1. Vorstandsvorsitzender

2. Stellvertreter (z.B. Öffentlichkeitsarbeit)

3. Stellvertreter (z.B. Finanzen)

4. Schriftführer

5. Kassierer

6. Abteilungsleiter Fußball

7. Jugendleiter Abt. Fußball

8. Jugendleiter Abt. Schützen

9. Abteilungsleiter Tischtennis

10. Jugendleiter Abt. Tischtennis

11. Abteilungsleiter Badminton

12. Jugendleiter Badminton

13. Abteilungsleiter Fitness & Gymnastik

14. Jugendleiter Fitness & Gymnastik   

15. Vorsitzender Jugendausschuss

16. Veranstaltungsleiter

17. Beisitzer 1

18. Beisitzer 2

19. Beisitzer 3

20. Beisitzer 4

 

Ehrenvorsitzende sind Kraft ihres Amtes im Ausschuss und  haben volles Stimmrecht. Der Wahlmodus gilt für neu gebildete Vereinsabteilungen analog.

 

5.) Das Amt des Ausschussmitgliedes endet mit dem Ablauf der Hauptversammlung, welche die Neuwahlen durchführt.

 

§10 Sonstige Funktionäre des Vereins

Folgende Funktionäre des Vereins sind nicht im Ausschuss vertreten, werden jedoch von der Hauptversammlung alle zwei Jahre gewählt:

1.-2. zwei Kassenprüfer

3. Fahnenträger

4. Gerätewart

5. Platzwart

Jugendbetreuer bedürfen keiner Bestätigung durch die Hauptversammlung.

 

§ 11  Auflösung des Vereins.

1.) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden (siehe §11 4.).

 

2.) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer Hauptversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Auflösung angekündigt ist.

 

3.) Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von ¾ der erschienen Mitglieder.

 

4.) Für den Fall der Auflösung des Vereins bestellt die Hauptversammlung 2 Liquidatoren, welche die Geschäfte des Vereins abwickeln.

 

5.) Das noch vorhandene Vereinsvermögen wird nach Beschluss der auch die Auflösung beschließenden Versammlung der Gemeinde Eutingen - Ortsteil Weitingen zur Verwendung für einen gemeinnützigen Zweck zugeführt, soweit nicht innerhalb von 5 Jahren der Verein unter gleichem Namen neu beginnt. Der / Die Vermögensverwalter sind verpflichtet, das noch vorhandene Vereinsvermögen nach der wirtschaftlich rentabelsten Gesichtspunkten zu verwalten.

 

6.) Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 

§ 12  Richtlinien.

Der Verein erlässt eine Ehrenordnung die Anlage dieser Satzung ist.

 

§ 13  Inkrafttreten.

Diese Satzung wurde am 25. April 2003 in der außerordentlichen Hauptversammlung beraten und beschlossen. Sie tritt mit dem gleichen Tag in Kraft. Die Satzung vom 6. Januar 2002 tritt gleichzeitig außer Kraft.